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   VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22   

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VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22 (https://dejure.org/2022,53997)
VG Greifswald, Entscheidung vom 16.12.2022 - 6 B 1650/22 (https://dejure.org/2022,53997)
VG Greifswald, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 6 B 1650/22 (https://dejure.org/2022,53997)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Polen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) - , juris).

    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris; BVerwG, Urteil vom 2 1 .

    In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 87; BVerfG, stattgeb.

  • VG Hannover, 07.10.2022 - 12 B 3546/22

    Bewachte Zentren für Ausländer; Dublin III-VO; Gefahr einer unmenschlichen oder

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Ergänzend verweist der Antragsteller auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover (Beschluss vom 7.10.2022, Az. 12 B 3546/22) und Düsseldorf (Urteil vom 20. April 2022, Az. 12 K 2204/22.A).

    Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover (Beschluss vom 7.10.2022, Az. 12 B 3546/22) und Düsseldorf (Urteil vom 20. April 2022, Az. 12 K 2204/22.A).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris; BVerwG, Urteil vom 2 1 .

    In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 87; BVerfG, stattgeb.

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 24 f.).

    Im Regelfall dienen die Regelungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris Rn. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 2 1 . Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N. S.) -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, juris).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, juris).

  • VG Berlin, 26.08.2021 - 31 L 158.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Polen verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und (Wieder-)Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (so auch VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 12 B 2381/22 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2022 - L 8/22.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 V 2530/21 -, juris Rn. 14ff.; VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2021 - 31 L 158/21 A -, juris Rn. 13 ff.).

    aus den Berichten nicht, dass die hohe Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht würde (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2021, 31 L 158/21.A, juris Rn. 24).

  • VG Köln, 31.08.2022 - 22 L 913/22

    Türkei: Dublin Polen; Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Die Ausführungen des Berichts lassen nicht den Schluss zu, dass auch Dublin-Rückkehrer systematisch inhaftiert und unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht werden (vgl. VG Köln, Beschluss vom 3 1 . August 2022 - 22 L 913/22.A -, juris Rn. 19 ff.).
  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 12 L 8/22

    Syrien: Dublin Polen: Keine systemischen Mängel für alleinstehenden, jungen Mann,

    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Auch die Behandlung von anerkannt Schutzberechtigten in Polen entspricht den unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 12 L 8/22.A-, juris Rn. 47ff.).
  • VG Düsseldorf, 12.04.2022 - 12 L 627/22
    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Darüber hinaus stützt sich die veröffentlichte Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2022 (12 L 627/22.A), mit der die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Klageverfahren angeordnet wurde, im Wesentlichen auf die Folgen des Ukraine- Krieges und die Flüchtlingsbewegungen in Polen.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 2 K 79/20
    Auszug aus VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22
    Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Kapitel III Dublin III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat erübrigt sich in diesem Fall (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 66f.; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2021 - 2 K 79/20.A -, juris Rn. 21).
  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • VG Hannover, 15.06.2022 - 12 B 2381/22

    Dublin; Polen; Systemische Mängel

  • VG Regensburg, 27.06.2022 - RN 14 S 22.50203

    Aserbaidschan: Dublin: Zuständigkeit Litauens; Keine systemischen Schwachstellen,

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